Die Pflege und Verwaltung von Objekten, die unter Denkmalschutz stehen, wird von den Bundesländern geregelt. Das bedeutet, dass jedes Land sein eigenes Denkmalschutzrecht hat und über eine eigene zuständige Denkmalschutzbehörde verfügt.
Verschiedenste Bauwerke gelten heute als schützenswert, sie können Zeugnis über vergangene Zeiten liefern. Unter solche Bauwerke fallen insbesondere Kulturdenkmäler, denn diesen kommt durch den besonderen historischen Wert, dem Denkmalwert und dem öffentlichen Interesse eine wichtige Bedeutung zu.
Wann eine Unterschutzstellung erfolgt, ist abhängig vom öffentlichen Interesse am Erhalt und Schutz des Objekts. Gebäude, auf die diese Definition zutrifft, können in die Denkmalliste einer Gemeinde oder Stadt eingetragen werden.
In Deutschland sehen die Bundesländer eines von zwei Systemen vor, damit die Unterschutzstellung rechtswirksam ist. Zum einen werden Objekte unter Denkmalschutz gestellt, die die im Gesetz genannten Kriterien erfüllen. Daneben sieht das zweite System vor, dass nur die Objekte unter Denkmalschutz gestellt werden, die in gesonderten Denkmallisten genannt sind.
Kriterien für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses:
- Besonderer historischer Wert
- Besonderer künstlerischer Wert
- Besondere wissenschaftliche Bedeutung
- Besondere volkskundliche oder heimatgeschichtliche Bedeutung
- Besondere landschaftsgestalterische Bedeutung
Wenn man sich für ein Baudenkmal als Wohnhaus entscheiden, muss beachtet werden, dass das Gebäude nicht sofort abgerissen oder saniert werden darf. Beim Umbau müssen die Auflagen der Denkmalschutzbehörde eingehalten werden. Das kann zu Problemen führen, denn nicht immer lässt sich das mit modernem Wohnen vereinbaren.
Denkmalschutz ist Angelegenheit der Länder. Deshalb können die Vorschriften und Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In jedem Fall ist man mit dem Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie dazu verpflichtet, diese zu erhalten und jede bauliche Veränderung vorher genehmigen zu lassen.