In Deutschland spaltet sich das öffentliche Baurecht in zwei Teile: das Bauordnungsrecht und das Bauplanungsrecht. Das Bauplanungsrecht beschäftigt sich mit der Planung der Bodennutzung. Hierbei regelt es die Ordnung der städtebaulichen Entwicklung der Städte. Darüber hinaus beinhaltet das Bauplanungsrecht auch die Vorbereitung der baulichen sowie sonstigen Nutzung von Grundstücken.
Der Bau von Verkehrswegen spielt beim Bauplanungsrecht keine Rolle. Es wird vor allem die Bebauung von Grundstücken geregelt.
Es wird Klarheit über die rechtliche Zulässigkeit einer Grundstücksbebauung geschaffen. Auch die planerischen Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücksbebauung und -nutzung werden im Bauplanungsrecht geregelt. Zum Bauplanungsrecht zählen beispielsweise
- das Bauleitplanungsrecht,
- die Art der Grundstücksnutzung,
- das Maß der Grundstücksnutzung und
- die Zulässigkeit von baurelevanten Vorhaben.
Zweck der Regelungen im Bauplanungsrecht ist es, dass durch allgemeine Vorhaben ein geordneter Städtebau und eine sozial gerechte Bodennutzung gewährleistet wird. Um einen geordneten Städtebau und eine näherungsweise sozial gerechte Bodennutzung zu erreichen, werden Maßstäbe umgesetzt, die auf Grundlage verschiedener Pläne gemeinsam erarbeitet werden.
Grundlage für das Bauplanungsrecht ist das Baugesetzbuch (BauGB) mit den auf ihm basierenden Rechtsverordnungen:
- Planzeichenverordnung
- Baunutzungsverordnung
- Wertermittlungsverordnung
- Normen, die sich mit Spezialfällen beschäftigen
Mit welcher Gebäudeart und in welchem Umfang ein Plangebiet bebaut werden darf, wird nach den Bauleitplänen bestimmt. Wurde für ein Gebiet keine Bauleitplanung ausgearbeitet, spricht man von unbeplanten Gebieten. Die Nutzung von unbeplanten Gebieten ist ebenfalls im Baugesetzbuch geregelt.