Bei diesem Rechtsgebiet handelt es sich um einen Teil des Verwaltungsrechts und bezieht sich daher auf das Verhältnis zwischen den Bürgern und dem Staat. Im Gegensatz zum privaten Baurecht stehen sich die handelnden Parteien nicht auf derselben Ebene gegenüber. Das bemerkt man beispielsweise daran, dass Bürger Erlaubnisse bei den zuständigen Behörden beantragen müssen.
Grundlage für das öffentliche Baurecht ist vor allem das Baugesetzbuch (BauGB) und die Landesbauordnungen, die das Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrecht vorwiegend regeln.
Das öffentliche Baurecht besteht auch zwei Teilbereichen: dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht. Im Bauordnungsrecht geht es um die Ausführung bei der Bodennutzung. Dazu gehören im Wesentlichen sicherheitsrelevante Rechtsaspekte wie beispielsweise
- die Unterhaltung und Instandsetzung baulicher Anlagen,
- die Verhinderung und Bekämpfung der von ihnen ausgehenden Gefahren und
- die Erteilung von Baugenehmigungen.
Das Bauordnungsrecht ist in den einzelnen Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Dabei geht es im Wesentlichen um Regelungen für die Abwehr von Gefahren, die von einem Gebäude während seiner gesamten Existenz ausgehen können.
Der Zweck des Bauordnungsrechts stellt daher in erster Linie die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Bauvorhaben dar. Im Mittelpunkt dessen steht insbesondere das einzelne Bauwerk mit seinen Eigenschaften, sowie seiner Beziehung zur unmittelbaren Nachbarschaft.
Unterschieden wird das Bauordnungsrecht in zwei Bereiche:
- der formelle Bereich (= Zuständigkeiten im Verwaltungsverfahren) und
- der materielle Bereich (= Vorschriften zur Sicherheit und Ordnung).
Um trotz der einzelnen Landesbauordnungen der Bundesländer eine größtmögliche Vereinheitlichung des deutschen Bauordnungsrechts zu erreichen, haben sich die Bundesländer auf eine Musterbauordnung geeinigt. Sie stellt die Grundlage für die Landesbauordnungen dar. Nur in wenigen Einzelheiten wie z.B. bei Abstandsregelungen, unterscheiden sich diese.
Zudem sprechen die Landesbauordnungen nicht von ,,Gebäuden‘‘, sondern von ,,baulichen Anlagen‘‘. Unter diesen Begriff fallen nämlich nicht nur Gebäude, sondern auch Gebäudeanlagen wie beispielsweise:
- Spielplätze
- Schächte
- Werbeanlagen
Diese Gebäudeanlagen müssen daher nur aus festen Baumaterialien gefertigt und mit dem Baugrund verbunden sein oder sich auf ihm befinden, um unter den Begriff ,,bauliche Anlage‘‘ zu fallen.