Bauherr

Unter einem Bauherrn wird grundsätzlich derjenige verstanden, der sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich für ein Bauvorhaben zuständig ist. In aller Regel fallen darunter Privatpersonen (= natürliche Personen). Zudem kann auch eine Firma (= juristische Person) Bauherr sein, wenn diese beispielsweise ein Gebäude in Auftrag gibt.

Die Vorbereitung von Bauvorhaben durch den Bauherrn kann auf eigene oder auf fremde Rechnung erfolgen. Sofern Vermögenswerte von anderen Personen eine Rolle spielen, muss sich der Bauherr eine spezielle Erlaubnis einholen. Erst dann kann der Bauherr mit der Vorbereitung des Bauvorhabens beginnen.

Angelegenheiten, die den Bau betreffen, fallen unter die Verantwortlichkeit des Bauherrn. Demzufolge muss sich ein Bauherr eigenverantwortlich darum kümmern, dass ein Architekt und ein Unternehmer beauftragt werden, die dann den Bau gemeinsam umsetzen. 

Ist die Bauaufsichtsbehörde der Auffassung, dass die vom Bauherrn ausgewählten Personen nicht geeignet sind, kann sie verlangen, dass diese Personen ersetzt werden. Dies kann sowohl vor als auch während der Bauausführung von der Bauaufsichtsbehörde verlangt werden.

Unter die Verantwortlichkeit des Bauherrn fällt zudem auch, dass alle Aspekte des neuen Gebäudes den geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Es ist auch seine Aufgabe, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge an die Bauaufsichtsbehörde weiter zu leiten. Hierzu gehören auch Vorlagen und Anzeigen. Der Bauherr kann diese Aufgabe auch einem Architekten oder Bauingenieur übertragen.

Zu den wichtigsten Verantwortlichkeiten des Bauherrn zählen:

  • Vorbereitung des Baus inkl. Aller Genehmigungen
  • Absprachen mit Architekten oder anderen Entwurfsverfassern
  • Überwachung des Baus
  • Ausführung des Bauvorhabens mithilfe eines Unternehmens 
  • Sicherheit und Verkehrssicherheit mit einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gewährleisten
  • Rechtliche Vorschriften einhalten
  • Finanzielle Haftung

Der Bauherr kann sogar selbst dabei helfen, den Bau umzusetzen, sofern er über die entsprechenden Kenntnisse verfügt (Ausführungsrecht).