Baugenehmigungsverfahren

Wenn man eine bauliche Anlage errichten, beseitigen oder ändern möchte, stellt eine Baugenehmigung die Grundvoraussetzung dar. Eine Baugenehmigung kann durch Bauantrag des baurelevanten Vorhabens zum Baugenehmigungsverfahren erworben werden. 

Dieses Verfahren kann unter Umständen entsprechend Zeit in Anspruch nehmen. Das liegt daran, dass die Anzahl von Bauvorlagen, die der Bauherr im Genehmigungsverfahren erbringen muss, sehr umfangreich ist. Unterschieden wird zwischen dem normalen Genehmigungsverfahren und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren hat hierbei an Bedeutung zugenommen, da es den Weg zu einer Baugenehmigung beschleunigt. In diesem werden insbesondere die planungs- und brandschutzrechtlichen Kriterien (§§ 29-35 BauGB) überprüft. 

Zu den Kriterien gehören beispielsweise:

  • Baunutzungsverordnung
  • Bebauungspläne
  • Erhaltungssatzungen
  • Vorschriften des Baugesetzbuches

Sofern bei der Überprüfung keine Widersprüche und Probleme auftreten, kann die Genehmigung einfach erteilt werden. Im Vergleich zum normalen Genehmigungsverfahren wird also auf die Prüfung von Vorschriften des Bauordnungsrechts verzichtet. Ein solches normales Genehmigungsverfahren kann daher den Baufortschritt unter Umständen merkbar in die Länge ziehen.

Weitere öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Verfahren mitgeprüft werden:

  • Denkmalschutz
  • Sanierungsrechtliche Genehmigung 
  • Satzungsrechtliche Genehmigung aufgrund einer Erhaltungssatzung
  • Wasserrecht 

Als angehender Bauherr einer Wohnimmobilie, bietet sich daher das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren an, da eine solche bauliche Anlage deutlich schneller bearbeitet werden kann. Somit wird die Situation für den Bauherrn vereinfacht. 

Der Bauherr kann zudem erklären, dass sein Bauvorhaben, das eigentlich dem vereinfachten Verfahren gemäß § 65 HBO zuzuordnen wäre, im Vollverfahren nach § 66 HBO geprüft werden soll. Voraussetzung hierfür ist eine Erklärung durch eine entsprechende Angabe auf der Rückseite des Bauantragsformulare aus dem Bauvorlagenerlass.

Die Genehmigungsdauer beträgt, sofern alle erforderlichen Antragsunterlagen eingegangen sind, maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Genehmigungsdauer um bis zu zwei Monate verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt. 

Wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird, wird die Baugenehmigung ungültig. Gleiches gilt, wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wird. Es ist jedoch auf Antrag möglich, eine Baugenehmigung auf bis zu zwei Jahre zu verlängern. Der Antrag muss formlos unter Angabe des Aktenzeichens rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht eingehen.