Die Art der baulichen Nutzung trifft eine grundsätzliche Aussage über die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gehören damit zu den zwingenden Voraussetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 I Baugesetzbuch (BauGB).
Die Beschreibung der Baugebiete und die dort festgelegten zulässigen Nutzungen werden unmittelbar Bestandteil des Bebauungsplans. Es können auch ausnahmsweise zulassungsfähige Nutzungen Bestandteil des Bebauungsplans werden.
Neben der Art der baulichen Nutzung gibt es weitere, mögliche Festsetzungen, die im Bebauungsplan enthalten sein können. Dazu gehören zum einen das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen.
Es wird zwischen zwei Arten der baulichen Nutzung, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden, unterschieden. Zum einen gibt es die Bauflächen als allgemeine Arten der baulichen Nutzung. Dazu zählen
- Wohnbauflächen (W),
- Gemischte Bauflächen (M),
- Gewerbliche Bauflächen (G) und
- Sonderbauflächen (S).
Zum anderen gibt es die Baugebiete, die als besondere Arten der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt werden können. Diese sind von ihrer Darstellungsart her detaillierter als die Bauflächen. Zu diesen zählen
- Kleinsiedlungsgebiete (WS),
- Reine Wohngebiete (WR),
- Allgemeine Wohngebiete (WA),
- Besondere Wohngebiete (WB),
- Dorfgebiete (MD),
- Mischgebiete (MI),
- Kerngebiete (MK),
- Gewerbegebiete (GE),
- Industriegebiete (GI) und
- Sondergebiete (SO).
Bei Wahrung des Gebietscharakters kann die Gemeinde den Gebietstyp noch erheblich modifizieren und die unterschiedlichen Baugebiete untereinander differenzieren.